Was sich durch die Betreuungsrechtsreform geändert hat
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht. Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
- Selbstbestimmung steht vorn. Die Wünsche der betreuten Person sind maßgeblich – auch wenn sie sich nicht mehr klar äußern kann. Der Betreuer muss den mutmaßlichen Willen ermitteln und dokumentieren.
- Betreuung nur, wenn erforderlich. Andere Hilfen – etwa eine Vorsorgevollmacht, ein Familienmitglied, ein sozialer Dienst – haben Vorrang. Eine Betreuung darf nicht mehr umfassen, als wirklich nötig ist.
- Beratung zur Vorsorge. Der Betreuer soll frühzeitig ansprechen, ob eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sinnvoll ist – damit Betreuung gar nicht erst nötig wird.
- Neue gesetzliche Struktur. Die Vorschriften wurden neu gefasst und systematisch geordnet (§§ 1814 ff. BGB). Inhaltlich bleibt vieles vertraut, die Prüfungsmaßstäbe sind jedoch strenger.
Für Angehörige heißt das vor allem: früher sprechen, öfter fragen, mehr dokumentieren. Wir beraten Sie gern, bevor ein Gerichtsverfahren beginnt.